Rechtssicher durch das bayerische Schulsystem: Wie Sie den Nachteilsausgleich nach §§ 31–36 BaySchO beantragen und warum Sie keine Angst vor Zeugnisvermerken haben müssen.
In Bayern regeln Art. 52 BayEUG und die §§ 31–36 BaySchO die Hilfen bei Autismus. Ein reiner Nachteilsausgleich (§ 33 BaySchO, z. B. Zeitzugaben bis 25 %, reizfreie Räume) bleibt zeugnisneutral. Nur bei echtem Notenschutz (§ 34 BaySchO, z. B. Aussetzen der mündlichen Bewertung) erfolgt ein Vermerk im Zeugnis.
In Bayern ist die individuelle Förderung in Art. 52 BayEUG und den §§ 31 bis 36 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) geregelt. Das Verfahren betrifft Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien sowie FOS/BOS in allen sieben Regierungsbezirken (u. a. Oberbayern, Mittelfranken, Schwaben, Unterfranken).
Für Eltern ist die strikte Unterscheidung zentral: Nachteilsausgleich (§ 33 BaySchO) modifiziert lediglich die Bedingungen der Leistungserbringung und ist vollkommen zeugnisneutral. Nur bei Notenschutz (§ 34 BaySchO), wenn Bewertungsmaßstäbe ausgesetzt werden, erfolgt eine Zeugnisbemerkung. Die fachliche Abstimmung erfolgt mit der Schulleitung, den Beratungslehrkräften oder den regionalen Staatlichen Schulberatungsstellen sowie den jeweiligen Ministerialbeauftragten.
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Konkrete Bausteine, die an Schulen in ganz Bayern bewilligt werden:
Bis zu 25 % Zeitzugabe bei Schulaufgaben und Kurzarbeiten zur Reduktion von Prüfungsangst (RSD).
Möglichkeit, Schulaufgaben in einem reizarmen Nebenraum mit eigener Aufsicht zu schreiben.
Schriftliche Kurzabfragen statt unvorbereitetem Ausfragen vor der Klasse bei situativem Mutismus.
Wir erstellen gemeinsam eine präzise Begründung nach BaySchO, die Schulleitungen, Beratungslehrkräfte und Staatliche Schulämter in München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Würzburg, Ingolstadt, Fürth, Erlangen und ganz Bayern überzeugt.