Chancengleichheit im Klassenraum sichern: Wie Sie in NRW auf Basis des Schulgesetzes und des Autismus-Erlasses wirksame Entlastungen ohne Zeugnisvermerk durchsetzen.
In Nordrhein-Westfalen regelt § 48 SchulG NRW in Verbindung mit dem Autismus-Erlass den Nachteilsausgleich. Er kann an Regelschulen ohne formelles AO-SF-Verfahren gewährt werden, umfasst Zeitzugaben oder reizreduzierte Arbeitsplätze und ist gesetzlich vollkommen zeugnisneutral.
In Nordrhein-Westfalen ist das Recht auf Nachteilsausgleich im § 48 Schulgesetz NRW (SchulG) sowie in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (AO-GS, APO-S I, APO-GOSt, APO-BK) verankert.
Zusätzlich regelt der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung („Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störungen“) verbindlich, dass autistische Besonderheiten im Schulalltag durch organisatorische und didaktische Maßnahmen ausgeglichen werden müssen. Bei Bedarf stehen die Inklusionskoordinatoren und Schulämter der fünf Bezirksregierungen (Köln, Düsseldorf, Arnsberg, Münster und Detmold) beratend zur Seite.
Kennen Sie alle Hürden? Prüfen Sie diese mit unserem Selbsttest zu schulischen Barrieren.
Diese Anpassungen haben sich an Grundschulen, Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien in NRW bewährt:
Gewährung von Zeitzugaben bei Klassenarbeiten zur Kompensation von Schreibmotorik und Bottom-Up-Decodierung.
Nutzung von Gehörschutz, Einzelsitzplatz am Rand oder Schreiben von Prüfungen in einem separaten Raum.
Verzicht auf Metaphern, Strukturierung durch Zwischenüberschriften und Ersatz von Gruppenvorträgen durch Einzelarbeiten.
So bereiten Sie das Verfahren an der Schule Ihres Kindes optimal vor:
Nutzen Sie meine Praxiserfahrung als Schulleiterin, um den Nachteilsausgleich Ihres Kindes fundiert und rechtssicher vorzubereiten – abgestimmt auf die Anforderungen der Schulämter in Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Aachen, Mönchengladbach, Gelsenkirchen und ganz Nordrhein-Westfalen.