Nachteilsausgleich bei Autismus in Schleswig-Holstein (SH)

Rechtssichere Unterstützung im echten Norden: Wie Sie an Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Förderzentren und Gymnasien in SH wirksame Nachteilsausgleiche etablieren.

Auf den Punkt gebracht: Nachteilsausgleich in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein regelt das SchulG SH zusammen mit dem Gemeinsamen Erlass zur sonderpädagogischen Förderung den Nachteilsausgleich bei Autismus. Maßnahmen wie Zeitzugaben, reizfreie Räume oder didaktische Hilfen werden von der Schulleitung nach Beratung mit der Klassenkonferenz beschlossen und bleiben vollständig zeugnisneutral.

Rechtlicher Rahmen & Schulaufsicht in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein regelt das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz (SchulG SH) in Verbindung mit dem Gemeinsamen Runderlass zur sonderpädagogischen Förderung die Gewährung von Nachteilsausgleichen.

Die Schulen sind verpflichtet, durch methodische, räumliche und zeitliche Anpassungen Chancengleichheit bei Klassenarbeiten, Lernkontrollen und Abschlussprüfungen (ESA, MSA, Abitur) zu gewährleisten. Die fachliche Abstimmung erfolgt über die Schulleitungen in Zusammenarbeit mit den Schulämtern der Kreise und kreisfreien Städte sowie dem Landesförderzentrum Autismus (LFZ).

Kernpunkte in Schleswig-Holstein:

  • Zuständigkeit: Schulleitung entscheidet nach Beratung mit der Klassenkonferenz.
  • Fachberatung: Unterstützung durch die Autismus-Fachberater und Landesförderzentren.
  • Zeugnisneutralität: Reine Anpassungen der Rahmenbedingungen erscheinen nicht im Zeugnis.

Antragsvorbereitung für Schleswig-Holstein

Vorbereitung für Elterngespräche und Antragsverfahren an Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien im Einzugsbereich der Schulämter in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster, Norderstedt, Elmshorn, Pinneberg, Itzehoe, Wedel, Ahrensburg, Geesthacht, Rendsburg, Schleswig und ganz Schleswig-Holstein.